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   BGH, 31.07.1996 - 2 StR 180/96   

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https://dejure.org/1996,9941
BGH, 31.07.1996 - 2 StR 180/96 (https://dejure.org/1996,9941)
BGH, Entscheidung vom 31.07.1996 - 2 StR 180/96 (https://dejure.org/1996,9941)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - 2 StR 180/96 (https://dejure.org/1996,9941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Prozeßkostenhilfe einer Nebenklägerin wegen fehlender Darlegung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen - Antrag auf Prozeßkostenhilfe durch Verwendung des vorgeschiebenen Vordrucks - Notwenigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Nebenklägers beim Antrag auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397a

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 31.07.1996 - 2 StR 180/96
    In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
  • BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88

    Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 31.07.1996 - 2 StR 180/96
    Zudem ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin hier nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO), da sich das allein vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 5, 7).
  • BGH, 13.12.1989 - 3 StR 430/89

    Konkurrenz zwischen Körperverletzungsdelikten und vorsätzlicher Tötung - Verstoß

    Auszug aus BGH, 31.07.1996 - 2 StR 180/96
    Zudem ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin hier nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO), da sich das allein vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 5, 7).
  • BGH, 21.04.1988 - 4 StR 112/88

    Gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug - Rückwirkende

    Auszug aus BGH, 31.07.1996 - 2 StR 180/96
    Zudem ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin hier nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO), da sich das allein vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 5, 7).
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